Bildung und Qualifikation

Teilzeitberufsausbildung

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Nach § 7a Berufsbildungsgesetz (BBiG) können alle Auszubildenden den betrieblichen Teil ihrer Ausbildung in Teilzeit absolvieren. Hierfür muss kein besonderer Grund (z.B. Kindererziehung) vorliegen. So steht dieser Berufsbildungsweg auch denjenigen offen, die eine Ausbildung mit einer Erwerbstätigkeit verbinden möchten.

Einverständnis des Ausbildungsbetriebes

Wenn der Ausbildungsbetrieb einverstanden ist, kann ein Teil der Ausbildung oder die gesamte Ausbildungszeit in Teilzeit absolviert werden. Ein Anspruch der Auszubildenden besteht jedoch nicht.

Ausbildungsdauer und Arbeitszeit

  • Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 % der normalen Ausbildungszeit betragen.
  • Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der regulären Ausbildungsdauer. Das heißt, bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Ausbildung in Teilzeit maximal 4,5 Jahre dauern.
  • Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit muss vertraglich vereinbart werden. Eine Änderung dieser Vereinbarung ist jederzeit möglich.
  • Eine Teilzeitberufsausbildung darf auch mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer verbunden werden. Auch bei einer Teilzeitausbildung besteht die Möglichkeit der Verkürzung der (eigentlich verlängerten) Ausbildungszeit aufgrund eines höheren Schulabschlusses oder einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung.
  • Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden.

Ausbildungsvergütung

Der Ausbildungsbetrieb kann die Vergütung anteilig kürzen, z. B. bei 30 Stunden statt einer Regelarbeitszeit von 40 Stunden um ein Viertel.

Wenn Sie Fragen zur Teilzeitberufsausbildung haben, können Sie sich jederzeit an die Ausbildungsberater der IHK Niederbayern wenden.

Artikelnr: 239016